| Allgemeine
Geschäftsbedingungen |
| der
ENDRES Lighting GmbH |
| AGB drucken |
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I. Allgemeines |
1.
Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen
und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund
nachfolgender Bedingungen. Diese gelten auch für
alle künftigen Angebote, Verkäufe, Lieferungen
und Leistungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich
vereinbart wurden. Durch die erstmalige Zusendung, spätestens
mit Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen
gelten unsere Geschäftsbedingungen als angenommen. |
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2. Änderungen unserer Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich
der schriftlichen Vereinbarung mit uns. Schweigen auf
etwaige abweichende Bedingungen des Käufers oder
Auftraggebers gelten nicht als Anerkennung oder Zustimmung.
Geschäfts - oder Einkaufsbedingungen des Käufers
oder Auftraggebers sind nur wirksam, wenn wir sie für
den jeweiligen Vertragsabschluß schriftlich anerkennen. |
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II. Angebote, Preise, Vertragsabschluß |
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1. Sämtliche Angebote, Preislisten
und sonstige Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich.
Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen
Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Sie
verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, zzgl. der
zum Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, zzgl.
Kosten der Verpackung, Lieferung, Versicherung, Installation
und sonstiger Nebenkosten. Mindestauftragswert ist 100,-€.
Bei Auftragswert unter 100,-€ berechnen wir einen
Mindermengenzuschlag von 5,50 €. |
2. Lieferungen und Leistungen, die
im Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. |
| 3.
Ändern sich zwischen Vertragsabschluß und
der Lieferung die Preise unserer Vorlieferanten oder
die Herstellungskosten, die Löhne, Währungsparitäten,
Zölle oder sonstige Kosten, die sich auf unsere
Lieferung unmittelbar oder mittelbar auswirken, so sind
wir berechtigt, unsere Preise entsprechend anzugleichen. |
4. Mündliche Nebenabreden und
Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Unsere Außendienstmitarbeiter sind nur befugt,
Erklärungen des Bestellers/Auftraggebers an uns
zu übermitteln. |
5.
Der Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
zustande. Wird die Lieferung durchgeführt, ohne
daß dem Käufer vorher eine Bestätigung
zugeht, so kommt der Vertrag durch die Annahme der Lieferung
unter diesen Geschäftsbedingungen zustande. |
6. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler
berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon
erstellten Rechnungen. |
7. Auf technischem Fortschritt beruhende Konstruktions-
und Formänderungen behalten wir uns bis zur Lieferung
vor. |
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III. Lieferfristen - und Termine |
1. Lieferfristen- und termine gelten, sofern
nicht durch eine schriftliche Zusage ausdrücklich
als verbindlich angegeben, nur annähernd. Die Fristen
beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten.
Teillieferungen sind zulässig und können gesondert
in Rechnung gestellt werden. |
2. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge
unseres Verschuldens nicht eingehalten, so ist der Käufer/Auftraggeber
zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, jedoch nur
nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen
Nachfrist zusammen mit der Erklärung, die Annahme
der Lieferung/Leistung nach Fristablauf abzulehnen.
Erwächst dem Käufer/Auftraggeber wegen einer
auf unserem Verschulden beruhenden Verzögerung
oder Nichtlieferung ein Schaden, so erstreckt sich unsere
Haftung lediglich auf die Fälle des Vorsatzes oder
der groben Fahrlässigkeit. |
3. Ereignisse durch höhere Gewalt, Verkehrs
- und Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen
sowie unvorhersehbare Lieferschwierigkeit unserer Lieferanten
führen zu einer angemessenen Verlängerung
der Liefer - und Leistungsfrist. Für ein Verschulden
unserer Lieferanten stehen wir nicht ein. Unter Mitteilung
an den Käufer/Auftraggeber sind wir berechtigt,
die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung zu verlängern.
Der Käufer/Auftraggeber als auch wir haben das
Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Verlängerung
der Lieferzeit darüber hinaus aus einem der vorstehenden
Gründe mehr als 3 Monate beträgt. |
4. Dem Käufer/Auftraggeber stehen
sonstige und weitergehende Ansprüche bei Lieferfristüberschreitungen
nicht zu. |
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IV. Erfüllungsort, Versand, Lieferung, Gefahrübergang |
| 1.
Erfüllungsort ist Polch |
2. Wurde wegen des Versandweges oder
der Transportmittel keine schriftliche Vereinbarung
getroffen, so treffen wir unter Ausschluß jeglicher
Haftung die Wahl. Der Versand selbst erfolgt auf Rechnung
des Käufers/Auftraggebers und unversichert. Die
Verpackung erfolgt unter Berechnung der Selbstkosten
und in handelsüblicher Weise. |
3. Mit der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder Abholer, spätestens mit
dem Verlassen unseres Lagers, geht die Gefahr einschließlich
der Beschlagnahme auf den Käufer/Auftraggeber über.
Dies gilt auch bei der Teillieferung, Nachlieferung
und Nachbesserung. |
4. Wenn uns der Versand ohne unser
Verschulden nicht möglich ist, geht die Gefahr
mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über. |
5. Nimmt der Käufer/Auftraggeber
ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen
vertragswidrig nicht ab oder wird auf Wunsch des Käufers
der Versand verzögert, sind wir berechtigt, die
Waren auf Kosten und Gefahr des Käufers einzulagern
oder selbst zu verwahren. Wir berechnen dem Käufer
die entstehenden Lagerkosten, mindestens 0,5% des Kaufpreises
für jeden Monat, es sei denn, dieser weist nach,
daß die tatsächlich entstandenen Kosten wesentlich
geringer sind. Wir sind berechtigt, nach fruchtlosem
Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über
den Liefergegenstand zu verfügen und dem Käufer
als Mindestschaden 20% des Kaufpreises in Rechnung zustellen,
es sei denn, dieser weist nach, daß unser tatsächlicher
Schaden geringer ist. |
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V. Zahlungsbedingungen |
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1. Zahlungen erfolgen per Vorkasse
/ Bankeinzug oder Nachnahme. |
2. Schecks und rediskontfähige
und versteuerte Wechsel werden von uns nur nach vorheriger
schriftlicher Vereinbarung erfüllungshalber angenommen.
Wechsel und Diskontspesen werden gesondert berechnet
und sind ohne Abzug sofort fällig und zahlbar. |
3. Lieferung und Übersendung von
Ware erfolgt gegen Vorkasse oder per Nachnahme. Die
Gewährung eines Zahlungsziels bedarf einer besonderen
schriftlichen Vereinbarung. |
4. Bei Zahlungsverzug von mehr als
7 Tagen sind wir berechtigt, ohne besondere Mahnung
Zinsen in der Höhe der jeweiligen Banksätze
für Überziehungskredite zu berechnen, mindestens
aber Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Darüber hinaus
bleibt die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
vorbehalten. In diesem Fall sind wir berechtigt nach
einer Fristsetzung von 10 Arbeitstagen die Ware ohne
Verzicht auf Ansprüche aus dem Vertrag an uns zu
nehmen. |
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5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten
oder uns Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit
des Käufers zu mindern, so werden sämtliche
Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns sofort fällig und zahlbar, unabhängig
von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener
Wechsel. Wir sind dann auch berechtigt, unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Rechte, noch ausstehende
Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern oder
entsprechende Sicherheiten zu fordern. Ferner sind wir
berechtigt, von Verträgen, die wir noch nicht erfüllt
haben, unter Fristsetzung von 2 Wochen verbunden mit
der Rücktrittsandrohung für den Fall der Nichterfüllung
sämtlicher fälliger Zahlungsverpflichtungen,
zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben
unberührt. |
6. Eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung
ist nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig
festgestellter Gegenansprüche des Käufers
/ Auftraggebers zulässig. |
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| VI
Eigentumsvorbehalt |
1. Alle gelieferten Waren bleiben unser
Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich
künftig entstehender oder bedingter Forderungen,
auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen
Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlung für
besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum
zur Sicherung unserer Saldoforderung. |
2. Die Verarbeitung der Vorbehaltsware
erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des §
950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung
mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum
an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes
der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der
Vereinbarung.Wird Vorbehaltsweise mit uns nicht gehörender
Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden,
vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer
gemäß den entsprechenden Bedingungen. Die
verarbeitete, verbundene vermischte oder vermengte Ware
gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. |
3. Der Käufer / Auftraggeber ist
verpflichtet, Vorbehaltsware und in unserem Miteigentum
stehende Ware mit käufmännischer Sorgfalt
für uns zu verwahren und ausreichend zu versichern.
Die Rechte aus den Versicherungen werden bereits mit
Abschluß eines diesen Bedingungen unterliegenden
Vertrages an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung
an.Der Käufer / Auftraggeber darf die Vorbehaltsware
nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen
normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er
nicht in Verzug ist veräußern oder be- oder
verarbeiten.Er ist zur Weiterveräußerung
nur dann berechtigt, wenn die Forderung aus der Weiterveräußerung
nebst allen Nebenrechten auf uns übergeht. Stundet
unser Vertragspartner seinen Abnehmern den Verkaufspreis,
so hat sich der Vertragspartner gegenüber seinen
Abnehmern das Eigentum bei der Lieferung der Vorbehaltsware
vorbehalten haben. Bei Kreditverkäufern hat unser
Vertragspartner seinen Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt
hinzuweisen uns sicherzustellen, daß dieser anerkannt
wird. Das gleiche gilt für Finanzierungen über
Finanzierungsinstitute, insbesondere Leasinggesellschaften.
Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware,
insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung
ist er nicht berechtigt. |
4. Wird Vorbehaltsware vom Käufer / Auftraggeber
allein oder zusammen mit uns nicht gehörender Ware
veräußert, so werden schon jetzt die aus
der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen
in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rangstelle abgetreten. Die Abtretung
wird angenommen. Auf unsere Verlangen hat der Käufer
/ Auftraggeber die Schulden der abgetretenen Forderungen
zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wert
der Vorbehaltsware ist unser Rechnungsbetrag. |
5. Bei Zahlungsverzug des Käufers
/ Auftraggebers oder bei sonstiger Gefährdung der
Erfüllung unseres Zahlungsanspruches, bei sonstigen
Verstößen des Käufers / Auftraggebers
gegen die ihn ansonsten obliegenden Verpflichtungen,
sind wir berechtigt: |
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a) die Ermächtigung oder Ver-/ Bearbeitung
oder zum Einbau der Vorbehaltsware zum Einzug der uns
abgetretenen Forderungen zu widerrufen; |
b) die Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten
des Käufers / Auftraggebers zu verlangen, ohne
daß diesem gegen den Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht
zusteht und ohne daß wir hierdurch vom Vertrag
zurücktreten; |
| c)
Drittschuldner vor der Abtretung zu unterrichten; |
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d) die zurückgenommene Vorbehaltsware zu
verkaufen und den Erlös gegenzurechnen. |
Falls eine Vorbehaltsware bereits in Gebrauch war, kann
eine Rückgabe höchstens zu dem von uns festgestellten
Restwert erfolgen. Falls der Vertragspartner den von
uns festgestellten Restwert nicht anerkennt, unterwirft
er sich der Restwertfeststellung eines neutralen Sachverständigen.
Diese Feststellung ist für beide Seiten verbindlich.
Die Kosten für den Sachverständigen hat unser
Vertragspartner zu tragen. Sämtliche hierdurch
entstandenen Kosten, auch aus der Verwertung der Vorbehaltsware
trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen
ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses zzgl.
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn wir höhere oder der Käufer/ Auftraggeber
niedrigere Kosten nachweist. |
6. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung der
Eröffnung des Konkursverfahrens, eines gerichtlichen
Vergleichsverfahrens erlischt das Recht des Käufers
/ Auftraggebers, die Vorbehaltsware weiterzuveräußern,
sie zu verwenden oder sie einzubauen, ferner die Ermächtigung
zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Die gleichen
Rechtsfolgen treten bei einem Scheckprotest ein. |
7. Der Käufer / Auftraggeber verpflichtet
sich, die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und die hierzu erforderlichen
Unterlagen auszuhändigen. Bei Pfändungen sowie
Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen, bei allen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware
oder in die uns abgetretene Forderungen, hat uns der
Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. Der
Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung
des Zugriffs und Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen
aufgewandt werden müssen, soweit sie nicht von
Dritten eingezogen werden können. |
8. Auf Verlangen des Käufers /
Auftraggebers werden wir Sicherheiten insoweit freigeben,
als ihr Wert die zu sichernde Forderung insgesamt um
mehr als 10 % übersteigt. |
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9. Soweit wir berechtigt sind, Vorbehaltsware
zurück zunehmen, räumt der Käufer / Auftraggeber
uns sowie unseren Beauftragten das unwiderrufliche Recht
ein, seine Geschäftsräume zu geschäftsüblichen
Zeiten, ggf. mit Fahrzeugen zum Zweck der Abholung der
Vorbehaltsware zu betreten. |
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| VII
Mängelrügen, Gewährleistungen |
1. Wir gewährleisten im Rahmen
der gesetzlichen Bestimmungen, daß die gelieferten
Waren zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges frei
von Material und Herstellungsfehlern sind, die den Wert
oder die Tauglichkeit der Waren erheblich mindern sowie
etwaige von uns ausdrücklich schriftlich zugesicherte
Eigenschaften besitzen. Eine über die gesetzlichen
Gewährleistungsvorschriften hinausgehende unselbständige
Garantie wird nur bei besonderen bezeichneten Waren
bzw. bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung
gewährt. |
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2. Mängel, das Fehlen zugesicherter Eigenschaften,
Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen
sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter
sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung schriftlich
binnen Wochenfrist, beginnend mit dem Eingangstag der
Lieferung bei dem Käufer /Auftraggeber, zu rügen.
Unterläßt er eine solche unverzügliche
Anzeige, gilt die Lieferung als genehmigt. Eingetretene
Transportschäden sind ebenso auch dem Beförderer
unverzüglich anzuzeigen. Die Untersuchungspflichten
gemäß § 377 HGB bleiben unberührt. |
3. Wird ein Mangel an der gelieferten Ware
nachgewiesen, so erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung
oder Ersatzlieferung unter der Voraussetzung, daß
der Käufer das mangelhafte Produkt bzw. Produktteil
mit einem Reparaturhinweis unter Erläuterung der
näheren Umstände, unter denen sich der Mangel
gezeigt hat, an uns zurückgesandt hat. Eine dreimalige
Nachbesserung wird in jedem Falle als zumutbar angesehen.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung
hat der Käufer /Auftraggeber das Recht auf Rückgängigmachung
des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises. Weitergehende
Ansprüche sind, soweit nicht zwingende gesetzliche
Vorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen. |
| 4.
Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von
dem Mangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete
Ware oder Proben davon
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen
alle Mängelansprüche. |
| 5.
Unsere Gewährleistungs- und oder Garantiepflicht
ist ausgeschlossen bei |
a.) Schäden und Verlusten , die durch
Vertragsware oder ihren Gebrauch entstehen, sowie Schäden
, die auf Modifikation, Fehler in der Installation,
Brand , Blitzschlag etc. zurückführen sind |
b) unsachgemäß durchgeführte
Reparaturversuchen sowie sonstigen Eingriffen von Kunden
oder anderen nicht ermächtigten Personen; |
c) Schäden durch Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung; |
d) Transportschäden; |
e) Schäden durch den Einsatz ungeeigneter
oder minderwertiger Ersatzteile, Betriebsstoffe oder
Verbrauchsmaterialien; |
f) Schäden , die beim Käufer/ Auftraggeber
durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, starke
Erwärmung der Räume, sonstige Witterungs-
und Temperatureinflüsse entstanden sind; |
g) Waren, für die handelsüblich keine
Garantiepflicht besteht (Verschleißteile wie z.B.
Glühlampen); |
h) Ansprüchen wegen geringfügiger
Abweichungen in der Ausführung gegenüber den
Katalogen , Werbematerialien, Mustern etc. |
6. Serienmäßig hergestellte Ware
wird nach Modell verkauft. Es besteht kein Anspruch
auf Lieferung der Ausstellungsmuster und -proben, falls
bei Vertragsabschluß keine anderweitige schriftliche
Vereinbarung getroffen ist. Bei preisreduzierter Ware
kann es sich um Auslaufmodelle handeln. Der Käufer
kann an die bestellte Ware qualitativ Ansprüche
nur in der Höhe stellen, wie sie billigerweise
oder handelsüblich bei Waren in der Preislage der
bestellten gestellt werden können. Bedienungsanleitungen
etc. sind grundsätzlich in englischer oder in deutscher
Sprache verfaßt. Etwas anderes gilt nur bei ausdrücklicher
Zusicherung. |
7. Wir sind berechtigt die Mängelbeseitigung
zu verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen
uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt
hat. Eine Haftung für Fremderzeugnisse unsererseits
wird ausgeschlossen. Auf Verlangen treten wir jedoch
unsere Gewährleistungsansprüche gegen unsere
Vorlieferanten ab. |
8. Wir übernehmen keine Gewähr für
die Weiterverkäuflichkeit unserer Produkte sowie
deren Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck. |
9. Ergibt die Überprüfung eines gezeigten
Mangels, daß ein Gewährleistungs- Garantiefall
nicht gegeben ist, gehen die Kosten der Überprüfung
zu unseren jeweiligen Sätzen sowie Fracht- und
Versandkosten zu Lasten des Käufers / Auftraggebers. |
10. Unsere Angaben zum Liefer - und Leistungsgegenstand
in unseren Katalogen , Prospekten , Werbungen und Preislisten
stellen lediglich Beschreibungen , Kennzeichnungen und
Richtwerte dar. Sie sind nur annähernd und ohne
Gewähr. Die Zusicherung von Eigenschaften und der
Ausschluß branchenüblicher Abweichungen bedürfen
in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung. |
11. Nachbesserungsaufträge im Rahmen der
Gewährleistung oder Garantie, Falschlieferungen
sowie sonstige Reparaturaufträge sind uns fracht-
und portofrei zuzusenden. Bei offensichtlichen Falschlieferungen
werden dem Käufer / Auftraggeber die dadurch entstehenden
Versandkosten erstattet. |
Wir sind aufgrund der mit einigen Herstellerfirmen getroffenen
Vereinbarungen berechtigt, den Käufer / Auftraggeber
nach entsprechendem Hinweis hinsichtlich der Nachbesserung
unmittelbar an den Hersteller zu verweisen. |
12. Eine Rücknahme von Lagerwaren erfolgt
nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung
. Für den Fall der Rücknahme kann eine Bearbeitungsgebühr
von 10 % des Warenwertes ( mindestens € 5,00) zzgl.
ges. MWSt. erhoben werden. Der Käufer / Auftraggeber
trägt die Kosten für eine eventuelle Aufarbeitung
zurückgenommener Lagerwaren. |
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VIII. Haftung |
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1. Soweit nicht ausdrücklich in diesen
Bedingungen die Ansprüche, insbesondere Schadensansprüche
aus Unmöglichkeit, Verzug und Verletzung von vertraglichen
Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsabschluß
unerlaubter Handlung, auch soweit solche Ansprüche
im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des
Käufers/Auftraggebers stehen, zugestanden werden,
sind sie soweit rechtlich zulässig ausgeschlossen,
es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits. |
2. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
gegenüber dem Käufer / Auftraggeber werden
außer in den Fällen des Vorsatzes und der
groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. |
3. Beratungen und Auskünfte erfolgen nach
bestem Wissen unserer Mitarbeiter, jedoch unverbindlich
und unter Ausschluß jeder Haftung. Sofern das
Produkthaftungsgesetz Anwendung findet, gelten die Haftungsbeschränkungen
gemäß Abs. 1 und 2 nicht für die daraus
herrührenden Ansprüche des Käufers auf
Haftung für Gefährdung, Körperschäden
und private Sachschäden, es sei denn, das Gesetz
läßt eine solche Haftungsfreizeichnung ausdrücklich
zu. |
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4. Für mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden,
insbesondere entgangenen Gewinn sowie Ansprüche
Dritter wird die Haftung ausgeschlossen. |
5. Etwaige Schadensersatzansprüche sind
in der Höhe nach auf solche Schäden begrenzt
mit deren möglichen Eintritt bei Auftragsannahme
nach den uns damals bekannten Umständen zu rechnen
war. |
6. Schadensersatzansprüche verjähren
nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens
jedoch mit Ablauf eines Jahres ab Lieferung oder der
Durchführung der bestandenen Leistung. |
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IX. Rechtsgrundlage; Gerichtsstand |
| 1.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik
Deutschland |
2. Soweit gemäß § 38 ZPO zulässig,
wird für alle Rechtsstreitigkeiten aus und im Zusammenhang
mit einem diesen Bedingungen unterliegenden Vertrag
die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts
Mayen vereinbart. |
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X. Unwirksamkeit von Klauseln |
Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam
sein oder werden, so treten an die Stelle der unwirksamen
Bedingungen solche Regelungen, die dem wirtschaftlichen
Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung beiderseitiger
Interessen am nächsten kommt. |
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